Als Prüfingenieur und GTÜ-Partner habe ich die Berechtigung Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO an Kraftfahrzeugen durchzuführen.
Wann ist eine Änderungsabnahme notwendig?
- Neue Rad- und Reifenkombination
- Änderungen am Fahrwerk bspw. Tieferlegung
- Einsatz anderer Beleuchtungselemente
- Leistungssteigerung bspw. Chiptuning
- Anbauten bspw. Spoiler
- Anhängerkupplung
- Sportauspuffanlage
- Scheibenfolierung